Messer und das Gesetz

§ 42 WaffG Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen; Verordnungsermächtigungen für Verbotszonen

§ 42a WaffG Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen

Dieser Paragraph bestimmt welche Messer in der Öffentlichkeit geführt werden dürfen und welche nicht.

Hinweis für unsere Besucher Kunden

 

Um nicht in Konflikt mit dem Gesetz zu geraten empfehlen wir, egal welches Messer Sie zu uns bringen, diese vor den Zugriff Dritter zu schützen.

 

Transportieren Sie all Ihre Gegenstände unzugänglich für Dritte in geschlossenen Behältnissen. Ein z.B. verschlossener Rucksack, Futteral oder vergleichbares kann hier Abhilfe schaffen.

 

Sie sind bei einer Verkehrskontrolle nicht verpflichtet Auskunft über den Inhalt des Rucksack zu geben und dieser darf durch Polizeibeamte auch NICHT grundlos durchsucht werden.

Durchsuchen dürfen Polizeibeamte erst, wenn hinreichende Gründe bestehen, dass Sie eine Straftat begangen haben sowie Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Sie Gegenstände mit sich führen, welche sichergestellt werden dürfen. 

(Angaben ohne Gewähr)